ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1.
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Verpackung
erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers.
2. Nachträgliche
Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz,
Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt
wird. Die Bestimmungen des Abschnitts IX gelten entsprechend.
III. Zahlung
1. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2.
Wir fertigen zunächst grundsätzlich gegen Barzahlung (nach Absprache
auch Verrechnungsscheck). Dies gilt in der Regel solange, bis Sie 3
Monate bei uns Kunde sind, dabei mindestens dreimal bestellt sowie einen
Nettoumsatz von 1500 Euro erzielt haben. Danach liefern wir auf Wunsch
gegen offene Rechnung (Pkt. 3). Eine solche Verfahrensweise beinhaltet
keinen Anspruch und kann jederzeit zurückgenommen werden.
3.
Sofern nichts anderes vermerkt ist und Pkt. 2 nicht gilt, ist der
Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei einem
Betrag über 100 Euro netto gewähren wir bei Zahlung innerhalb von 7
Tagen nach Rechnungsdatum 2 % Skonto. Wird durch Scheck oder durch
Überweisung bezahlt, ist der Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf
unserem Konto maßgebend.
4. Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont
und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu
zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
5. Bei
Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen,
besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung
verlangt werden.
6. Der Auftraggeber kann nur mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HBG ist, stehen
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320
BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer
seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Mit Überschreitung des Zahlungszieles tritt Verzug ein, ohne dass es noch einer Mahnung durch den Auftragnehmer bedarf.
2.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach
Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der
Auftragnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen,
mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an
noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem
Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer
verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
3. Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der
Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor,
haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist
nach den jeweiligen Speditionbedingungen des Transportführers
versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom
Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit
seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene
Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes
(Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden,
es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt.
4. Betriebsstörungen - sowohl im
Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers -
insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den
Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Übersteigt der Wert der für den Auftagnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des
Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
6. Dem
Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung
aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7.
Druckbogen und sonstiges Rohmaterial sind vom Auftraggeber unter Angabe
von Mengen je Signatur und Sorte rechtwinklig glatt aufgestoßen,
signiert oder mit Flattermarken versehen, planliegend, frei Haus auf
Gefahr des Auftraggebers anzuliefern. Die Zuschussmengen betragen bei
Verarbeitung bis zu 1000 Exemplaren 6 % (mindestens aber 60 Bogen je
Signatur), bis 2000 Expl. 5 %, bis 5000 Expl. 4 %, über 5000 Expl. 3 %
der Bestellmenge. Für Karten, Bilder, bedruckte Vorsätze, Titel- und
Endbogen ist ein um 2 % höherer Zuschuss zu liefern. Der Auftragnehmer
ist nicht verpflichtet, angelieferte Rohmaterialien, insbesondere
Druckbogen, auf Beschaffenheit und Menge zu prüfen, irgendwelche
Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt. Hierunter fallen auch
verschmutzte oder beschädigte Bogen oder solche mit Druckfehlern, zu
deren Aussortierung vor oder während der Verarbeitung keine
Verpflichtung besteht. Sind angelieferte Druckbogen oder andere für die
Auftragsdurchführung notwendige Materialien zu knapp bemessen, können
die dadurch dem Auftragnehmer entstehenden Sonderkosten dem Auftraggeber
berechnet werden.
8. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber
bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei
Unterlieferanten anfertigen lassen, wenn dadurch bekannte Rechte des
Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
9. Verzögert sich die
Ablieferung ohne Verschulden des Auftragnehmers, gilt die Leistung des
Auftragnehmers ohne Benachrichtigung des Auftraggebers als vertragsmäßig
erbracht.
10. Belegexemplare kann der Auftragnehmer ohne
Benachrichtigung des Auftraggebers in angemessener Stückzahl entnehmen.
Belegexemplare dürfen nicht verkauft werden.
11. Restbogen und
Abfälle aller Art, die bei der Auftragsdurchführung anfallen, werden
entschädigungslos vom Auftragnehmer verwertet, sofern der Auftraggeber
nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig verfügt hat.
VI. Beanstandungen
1.
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenzeugnisse in jedem Fall
zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung
(Druckfreigabe) auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind
nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte
Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind,
müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht
werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer
nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des
Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem
Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer
berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im
Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung
für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem
Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder
Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der
Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu
veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen
Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für
Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den
jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer
von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die
Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie
ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden
des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht
durchsetzbar sind. Materialmuster, die einer Lieferung oder Fertigung
zugrundegelegt werden, gelten als ungefähre Grundlage. Eine Gewähr für
absolute Genauigkeit kann nicht übernommen werden.
7. Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen
aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz
auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.
VII. Verwahren, Versicherung
1.
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Disketten und andere der
Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse
werden nur nach vorheriger Vereinbarung auf Gefahr des Auftraggebers und
gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2.
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin
pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend
bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die
Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge
über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
IX. Eigentum, Urheberrecht
1.
Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses
eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees,
Lithografien, Druckplatten, ebenso EDV-Dateien und deren Ausdrucke,
bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des
Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber
haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der
Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des
Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel-
und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der
Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.